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AGB

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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Sie wollen Urlaub machen. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur eine Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von verbunde-nen Reiseleistungen.

Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter oder Erbringer einer Einzelleistung zustande. Dafür gelten die Ihnen be-kannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbe-dingungen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir erklären Ihnen, was wir tun, um die von Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder Leistungserbrin-ger zustande zu bringen.

Dies geschieht anhand der nachfolgenden Bestimmun-gen, soweit diese wirksam vereinbart sind.

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbe-dingungen; Gliederung in Teile A, B und C

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden sowie des Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist zu unterscheiden zwischen

a)    der Vermittlung einer Pauschalreise, nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt, der Vermittler in die-sem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu fin-den Sie die Regelungen in Teil A dieser Ge-schäftsbedingungen.

b)    der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.

c)    der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.

Teil A: Regelungen für die Reisevermitt-lung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB

Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermitt-lung von Pauschalreiseverträgen sind anwendbar, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pau-schalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise

ausgewiesen.

1.    Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1.    Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwi-schen dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschal-reise zu¬stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elekt-ronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auf-trags zur Reisevermittlung dar. 

1.2.     Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestim-mungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vor-schriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.3.     Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegen-über dem vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Verein-barungen, insbesondere - soweit wirksam verein-bart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonde-ren Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedin-gungen und Tarifbestimmungen.

2.    Zahlungen, Erklärungen von Kunden 

2.1.     Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktda-ten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver-ständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.2.     Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Er-klärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Rei-senden in Kenntnis  setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entspre-chende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

3.    Allgemeine Vertragspflichten des Reisever-mittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1.     Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreise-veranstalter durch den Reisevermittler vorge-nommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestä-tigung durch den Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittel-te(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveran-stalter die Unterlagen dem Kunden direkt übermit-telt.

3.2.     Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reise-vermittler im Rahmen des Gesetzes und der ver-traglichen Vereinbarungen für die richtige Aus-wahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsver-trag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Aus-kunftserteilung kommt nur bei einer entsprechen-den ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsver-trag abgeschlossen wurde.

3.3.      Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reise-vermittler nicht verpflichtet, den jeweils güns-tigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ blei-ben hiervon unberührt.

3.4.     Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Aus-künften über die Verfügbarkeit der vom Reise-vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Be-schaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

3.5.     Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur  Weiterleitung an den zu vermittelnden Pauschal-reiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reise-vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedin-gung oder Vertragsgrundlage für den Vermitt-lungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Re-gelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreise-veranstalters werden.

4.    Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

4.1.     Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundi-gungen oder Informationen über Ein- oder Durch-reiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabe-schaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenz-behörden des jeweiligen Landes ersetzt.

4.2.      Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Doku-menten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Ver-einbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für er-forderlich halten durfte, verlangen. Der Reisever-mittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergü-tung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen ent-sprechende Vergütung geschuldet war.

4.3.     Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisever-mittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

5.    Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

5.1.      Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler ver-pflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu un-terrichten. Sofern bei der Buchung die ausführen-de Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Flugge-sellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesell-schaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internet-seiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Ge-schäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt wer-den.

5.2.      Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, 

  • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
  • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsun-tersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtun-ternehmens
  • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugrei-senden und Flugreisenden mit einge-schränkter Mobilität 

Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des aus-führenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

6.    Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise

6.1.      Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermitt-ler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unter-lagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbe-sondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschal-reise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbe-sondere auf die Übereinstimmung mit der Bu-chung und dem Vermittlungsauftrag zu überprü-fen.

6.2.     Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschal-reise dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, er-folgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisever-mittlers oder nach dessen Wahl durch postali-schen oder elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

7.    Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler

7.1.     Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisever-mittlers nach deren Feststellung diesem unver-züglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von per-sönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausfüh-rung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorge-nommene Buchungen oder Reservierungen).

7.2.     Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:
    a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
    b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzei-ge nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt ins-besondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kun-den dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Be-hebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbu-chung oder Stornierung mit dem vermittelten Pau-schalreiseveranstalter ermöglicht hätte. 
    c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterblie-benen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht

  • bei Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverlet-zung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisever-mittlers resultieren
  • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermitt-lers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen
  • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

    Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

7.3.      Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Be-dürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen. 

8.    Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamati-onen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern

Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reise-leistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegen-über den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Be-ratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvo-raussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

9.    Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen

9.1.     Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornie-rungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskos-tenversicherung bei Buchung abzuschließen.

9.2.     Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung übli-cherweise nicht den entstehenden Schaden ab-deckt, der ihm durch einen - auch unverschulde-ten - Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschal-reise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Rei-seabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen. 

9.3.      Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslands-krankenversicherungsschutz zu achten.

9.4.      Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versiche-rungsbedingungen der vermittelten Reiseversiche-rungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten kön-nen, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüg-lichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenver-sicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versiche-rungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbar-ten Versicherungsbedingungen ein Leistungsver-weigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

10.    Haftung des Reisevermittlers

10.1.   Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Pauschal-reiseveranstaltern.

10.2.   Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbe-züglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreise-veranstalters erheblich abweicht.

10.3.      Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermitt-lers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Ver-letzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

11.    Verbraucherstreitbeilegung

Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Rei-severmittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in ge-eigneter Form. 

Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die eu-ropäische      Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr  hin.

Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.

1.    Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1.      Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zu¬stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektroni-schem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermitt-lungsauftrags dar. 

1.2.      Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbe-dingungen und den gesetzlichen Vorschriften, ins-besondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgelt-liche Geschäftsbesorgung.

1.3.      Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegen-über dem Vertragspartner der vermittelten verbun-denen Reiseleistungen gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbe-sondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne beson-dere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetz-licher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbe-hörde oder aufgrund internationaler Übereinkom-men erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2.    Zahlungen

2.1.      Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er si-chergestellt hat, dass diese dem Reisenden er-stattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind oder Entgelt-forderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähig-keit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
    a) Reiseleistungen ausfallen oder
    b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reise-leistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedig-ter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

2.2.      Diese Sicherstellung leistet der Vermittler ver-bundener Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss ei-ner Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kon-taktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsschei-nes für alle Zahlungen des Kunden an den Ver-mittler verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungs-erbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

3.    Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1.      Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den Leistungser-bringern durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unter-lagen über die vermittelte(n) Reiseleis-tung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

3.2.      Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünf-ten haftet der Vermittler im Rahmen des Geset-zes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Haupt-pflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zu-stande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Aus-kunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.3.      Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermitt-ler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermit-teln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflich-tungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abge-gebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon un-berührt.

3.4.      Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leis-tungen, Buchungskonditionen und sonstigen Um-ständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Aus-künften über die Verfügbarkeit der vom Ver-mittler zu vermittelnden Leistungen keine Be-schaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

3.5.      Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungs-erbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzu-stehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag o-der für die vom Vermittler an den Leistungserbrin-ger zu übermittelnde Buchungserklärung des Kun-den. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch aus-drückliche Bestätigung des Leistungserbrin-gers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

4.    Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreise-vorschriften, Visa und Versicherungen

4.1.      Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein ent-sprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechen-de Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechen-den Informationen nicht bereits in den dem Kun-den vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

4.2.      Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünf-ten aus aktuellen, branchenüblichen Informations-quellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche dies-bezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

4.3.      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre-chend bezüglich der Information über Zollvor-schriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevor-schriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorge-maßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften. 

4.4.      Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unent-geltlich für den Kunden die Registrierung im Rah-men elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne aus-drückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen o-der Informationen über Ein- oder Durchreiseforma-litäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgülti-ge Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

4.5.      Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Doku-menten ist der Vermittler ohne besondere, aus-drückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendun-gen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergü-tung geschuldet war.

4.6.      Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

5.    Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

5.1.      Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler ver-pflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu un-terrichten. Sofern bei der Buchung die ausführen-de Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Flugge-sellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesell-schaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internet-seiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Ge-schäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt wer-den.

5.2.      Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, 

  • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
  • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebs-untersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft-fahrtunternehmens
  • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität 

    Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informatio-nen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundes-amts unter www.lba.de zu informieren.

6.    Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

6.1.      Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entspre-chend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungser-bringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthal-ten.
    Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungser-bringer entspricht, als dessen Inkassobevollmäch-tigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschuss-pflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

6.2.      Die vorstehenden Regelungen gelten entspre-chend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigun-gen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich be-gründete Forderungen des vermittelten Leistungs-erbringers.

6.3.      Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehal-tung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund man-gelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Ver-tragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mit-ursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

7.    Vergütungsansprüche des Vermittlers

7.1.      Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt: 
    a)    Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonsti-ges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tä-tigkeit des Vermittlers beinhalten.
    b)    Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden zu bezah-lenden Serviceentgelte.
    c)     Die Serviceentgelte für die Vermittlungstä-tigkeit des Vermittlers und für sonstige Tätig-keiten im Zusammenhang mit der Flugbu-chung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
    d)     Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines ent-sprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Best-immungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
    e)     Soweit die in Rechnung gestellten Preise be-reits Vermittlungs- oder Serviceentgelte des Vermittlers enthalten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet und ein gesondertes Entgelt ist nicht geschuldet. 

7.2.      Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätig-keiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer ent-sprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.

7.3.      Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch Leis-tungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornie-rung, Annullierung, oder Kündigung des vermittel-ten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen.  Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden auf-grund eines Schadensersatzanspruchs des Kun-den wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermitt-lungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt:

8.    Unterlagen über die vermittelten Reiseleis-tungen

8.1.      Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reise-leistungen, die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbe-stätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtig-keit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Ver-mittlungsauftrag zu überprüfen.

8.2.      Soweit Unterlagen über die vermittelten Reise-leistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittel-ten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder 
    elektronischen Versand.

9.    Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

9.1.      Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mit-zuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistun-gen sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

9.2.      Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:
    a)    Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine An-sprüche nicht.
    b)    Ansprüche des Kunden an den Vermittler ent-fallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemä-ßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kun-den geltend gemachten Höhe entstanden wä-re. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermitt-ler nachweist, dass eine unverzügliche An-zeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer er-möglicht hätte. 
    c)    Ansprüche des Kunden im Falle einer unter-bliebenen Anzeige nach Ziff. 9.1  entfallen nicht

  • bei Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrläs-sigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resul-tieren
  • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Ver-treters oder Erfüllungsgehilfen des Ver-mittlers beruhen
  • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

9.3.      Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflich-tung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Zif-fer 9 unberührt.

9.4.      Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnis-se oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen. 

10.    Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

10.1.   Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fris-ten, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Ver-einbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermitt-ler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler, als auch ge-genüber dem Leistungserbringer geltend ma-chen will.

10.2.   Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendma-chung von Ansprüchen gegenüber den vermittel-ten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der er-forderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leis-tungserbringer. 

10.3.    Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwah-render Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

10.4.   Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Bera-tung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvo-raussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

11.    Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

11.1.   Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierun-gen durch den Kunden eine Reiserücktrittskos-tenversicherung bei Buchung abzuschließen.

11.2.   Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üb-licherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unver-schuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen. 

11.3.   Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskran-kenversicherungsschutz zu achten.

11.4.   Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Rei-seversicherungen besondere Vertragsbedingun-gen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsaus-schlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Oblie-genheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falsch-auskunft bezüglich der Versicherungsbedingun-gen getätigt hat und der vermittelte Reiseversi-cherer aufgrund von wirksam vereinbarten Ver-sicherungsbedingungen ein Leistungsverweige-rungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

12.    Haftung des Vermittlers

12.1.   Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungs-erbringern.

12.2.    Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbe-züglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

12.3.   Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB und § 651x BGB und aus der schuldhaften Verletzung von Vermittler-pflichten bleibt von den vorstehenden Bestim-mungen unberührt.

13.    Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbrau-cherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Ver-braucherstreitbeilegung nach Drucklegung die-ser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflich-tend würde, informiert der Vermittler die Ver-braucher hierüber in geeigneter Form. 

Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechts-verkehr geschlossen wurden, auf die europäi-sche Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr  hin.


Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen.

Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pau-schalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

1.    Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1.      Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zu¬stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektroni-schem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermitt-lungsauftrags dar. 

1.2.      Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbe-dingungen und den gesetzlichen Vorschriften, ins-besondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgelt-liche Geschäftsbesorgung.

1.3.     Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegen-über dem Vertragspartner der vermittelten Leis-tung gelten ausschließlich die mit diesem ge-troffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Ge-schäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinba-rung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Be-förderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundla-ge von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlasse-nen Beförderungsbedingungen und Tarifbestim-mungen.

2.    Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

2.1.     Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbrin-ger durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leis-tungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leis-tungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

2.2.     Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünf-ten haftet der Vermittler im Rahmen des Geset-zes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Haupt-pflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zu-stande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Aus-kunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.3.     Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermitt-ler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermit-teln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflich-tungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abge-gebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon un-berührt.

2.4.     Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leis-tungen, Buchungskonditionen und sonstigen Um-ständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Aus-künften über die Verfügbarkeit der vom Ver-mittler zu vermittelnden Leistungen keine Be-schaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

2.5.     Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungs-erbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzu-stehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag o-der für die vom Vermittler an den Leistungserbrin-ger zu übermittelnde Buchungserklärung des Kun-den. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch aus-drückliche Bestätigung des Leistungserbrin-gers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

3.    Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreise-vorschriften und Visa 

3.1.     Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein ent-sprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechen-de Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechen-den Informationen nicht bereits in den dem Kun-den vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

3.2.     Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünf-ten aus aktuellen, branchenüblichen Informations-quellen Eine spezielle Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche dies-bezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

3.3.     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre-chend bezüglich der Information über Zollvor-schriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevor-schriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorge-maßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften. 

3.4.     Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unent-geltlich für den Kunden die Registrierung im Rah-men elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne aus-drückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen o-der Informationen über Ein- oder Durchreiseforma-litäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgülti-ge Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

3.5.     Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Doku-menten ist der Vermittler ohne besondere, aus-drückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendun-gen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergü-tung geschuldet war.

3.6.     Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

4.    Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

4.1.     Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler ver-pflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu un-terrichten. Sofern bei der Buchung die ausführen-de Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Flugge-sellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesell-schaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internet-seiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Ge-schäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt wer-den.

4.2.     Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, 
    •    die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
    •    die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsun-tersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtun-ternehmens
    •    die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugrei-senden und Flugreisenden mit einge-schränkter Mobilität 
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informatio-nen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundes-amts unter www.lba.de zu informieren.

5.    Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

5.1.     Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entspre-chend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungser-bringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthal-ten.
    Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungser-bringer entspricht, als dessen Inkassobevollmäch-tigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschuss-pflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.2.     Die vorstehenden Regelungen gelten entspre-chend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigun-gen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich be-gründete Forderungen des vermittelten Leistungs-erbringers.

5.3.     Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leis-tungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhaf-ter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprü-che eine schuldhafte Verletzung von Vertrags-pflichten des Vermittlers ursächlich oder mitur-sächlich geworden ist oder der Vermittler aus an-deren Gründen gegenüber dem Kunden für die gel-tend gemachten Gegenansprüche haftet.

6.    Vergütungsansprüche des Vermittlers

6.1.     Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C dieser Ver-mittlungsbedingungen gilt: 
    a)    Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermitt-lers beinhalten.
    b)    Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden zu bezah-lende Serviceentgelte.
    c)    Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätig-keit des Vermittlers und für sonstige Tätigkei-ten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts an-deres vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Ge-schäftsräumen des Vermittlers bekannt ge-gebenen und vereinbarten Entgelten.
    d)    Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines ent-sprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Best-immungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber. 

6.2.      Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätig-keiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer ent-sprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.

6.3.      Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch Leis-tungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornie-rung, Annullierung, oder Kündigung des vermittel-ten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen.  Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden auf-grund eines Schadensersatzanspruchs des Kun-den wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermitt-lungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

7.    Unterlagen über die vermittelten Reiseleis-tungen

7.1.      Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reise-leistungen, die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbe-stätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtig-keit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Ver-mittlungsauftrag zu überprüfen.

7.2.     Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleis-tungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Überga-be im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektroni-schen Versand.

8.    Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

8.1.     Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mit-zuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistun-gen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

8.2.     Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
    a)    Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine An-sprüche nicht.
    b)    Ansprüche des Kunden an den Vermittler ent-fallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemä-ßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kun-den geltend gemachten Höhe entstanden wä-re. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermitt-ler nachweist, dass eine unverzügliche An-zeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer er-möglicht hätte. 
    c)    Ansprüche des Kunden im Falle einer unter-bliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1  entfallen nicht

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ei-ner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-letzung des Vermittlers oder eines gesetzli-chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
  • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Ver-mittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beru-hen
  • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, de-ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Er-reichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

8.3.      Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflich-tung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Zif-fer 8 unberührt.

8.4.      Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnis-se oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

9.    Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leis-tungserbringern

9.1.     Ansprüche müssen  gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinba-rungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Gel-tendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich dersel-ben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem Leis-tungserbringer geltend machen will.

9.2.      Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendma-chung von Ansprüchen gegenüber den vermittel-ten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Ad-ressen der vermittelten Leistungserbringer. 

9.3.      Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwah-render Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

9.4.      Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvorausset-zungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

10.    Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

10.1.   Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierun-gen durch den Kunden eine Reiserücktrittskos-tenversicherung bei Buchung abzuschließen.

10.2.   Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üb-licherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unver-schuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen. 

10.3.    Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskran-kenversicherungsschutz zu achten.

10.4.   Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Rei-seversicherungen besondere Vertragsbedingun-gen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsaus-schlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Oblie-genheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falsch-auskunft bezüglich der Versicherungsbedingun-gen getätigt hat und der vermittelte Reiseversi-cherer aufgrund von wirksam vereinbarten Ver-sicherungsbedingungen ein Leistungsverweige-rungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

11.    Haftung des Vermittlers

11.1.   Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungs-erbringern.

11.2.    Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbe-züglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

11.3.    Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittler-pflichten bleibt von den vorstehenden Bestim-mungen unberührt.

12.    Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbrau-cherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Ver-braucherstreitbeilegung nach Drucklegung die-ser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflich-tend würde, informiert der Vermittler die Ver-braucher hierüber in geeigneter Form. 

Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechts-verkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr  hin.